Sie wachen an einem Montagmorgen mit 39 Grad Fieber auf. Nur dass Sie an diesem Montag nicht im Betrieb sind: Sie müssten eigentlich im Ausbildungszentrum (CFA) sitzen – und am Ende der Woche steht eine Leistungskontrolle an. Wen informieren? Braucht man eine Krankschreibung, obwohl man gar nicht arbeiten geht? Und was passiert mit dem Gehalt?
Diese Fragen tauchen immer wieder auf, denn der Status in der dualen Ausbildung ist hybrid: Arbeitnehmer nach Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, Schüler oder Studierender gegenüber der Bildungseinrichtung. Konkret gilt: Wer als Auszubildender oder als Beschäftigter mit Berufsbildungsvertrag (contrat de professionnalisation) krank wird, fällt unter das allgemeine Sozialversicherungssystem – genau wie jeder andere Arbeitnehmer. Allerdings mit Besonderheiten bei der Vergütung und mit einer doppelten Informationspflicht, in die viele hineintappen. Machen wir den Rundgang, auf dem Stand des Ausbildungsjahres 2026.

Der Grundsatz: Zeit im Ausbildungszentrum ist Arbeitszeit
Das ist die Regel, aus der sich alles Weitere ergibt – und sie ist viel zu wenig bekannt. Artikel L. 6222-24 des französischen Arbeitsgesetzbuchs bestimmt, dass „die Zeit, die der Auszubildende der in den Ausbildungszentren erteilten Ausbildung widmet, in der Arbeitszeit enthalten ist". Mit anderen Worten: Wenn Sie im Unterricht sind, gelten Sie als arbeitend. Sie werden bezahlt, Sie zahlen Beiträge, und Sie sind versichert.
Die praktischen Folgen sind erheblich:
- Eine Abwesenheit im Ausbildungszentrum ist eine Abwesenheit von der Arbeit. Sie muss gegenüber dem Arbeitgeber entschuldigt werden, nicht nur gegenüber der Schule.
- Ein Unfall während einer praktischen Übung im Ausbildungszentrum ist ein Arbeitsunfall.
- Eine Krankschreibung, die eine Unterrichtswoche abdeckt, hat exakt dieselben Wirkungen wie eine Krankschreibung während einer Betriebswoche.
- Sie können versäumte Unterrichtsstunden nicht im Betrieb „nachholen" – und umgekehrt genauso wenig.
Für den contrat de professionnalisation gilt dieselbe Logik: Die Ausbildungsmaßnahmen finden während der Arbeitszeit statt (Artikel L. 6325-1 ff.), bei Fortzahlung der Vergütung.
Zum Merken: Es gibt keinen „Schultag", der außerhalb des Arbeitsvertrags stünde. Jede Abwesenheit, wo auch immer sie eintritt, wird wie die Abwesenheit eines Arbeitnehmers behandelt.
Krankschreibung: die entscheidenden 48 Stunden
Der Ablauf ist derselbe wie für jeden Arbeitnehmer, mit einer zusätzlichen Hürde: Der Nachweis muss an drei Stellen ankommen.
Die Schritte, der Reihe nach
- Zum Arzt gehen. Eine rückwirkende Krankschreibung wird ungern gesehen und von der Krankenkasse häufig abgelehnt: Lassen Sie sie noch am selben oder am nächsten Tag ausstellen.
- Die Abschnitte 1 und 2 innerhalb von 48 Stunden an Ihre Krankenkasse schicken (oder den Arzt sie elektronisch übermitteln lassen, was mittlerweile die Regel ist).
- Abschnitt 3 innerhalb derselben Frist von 48 Stunden an den Arbeitgeber übermitteln.
- Ihr Ausbildungszentrum oder Ihre Schule informieren und dorthin eine Kopie von Abschnitt 3 schicken. Das ist keine Höflichkeit: Ihre Abwesenheit in der Ausbildung muss entschuldigt sein, damit sie nicht als unentschuldigt in Ihre Anwesenheitsbilanz eingeht – von der mitunter der Fortbestand Ihrer Finanzierung abhängt.
Eine verspätete Übermittlung an die Krankenkasse kann zu einer Kürzung des Krankengelds führen (die Assurance Maladie verhängt bei wiederholter Verspätung Kürzungen von bis zu 50 % der Leistungen für den betreffenden Zeitraum). Die genauen Bedingungen und Fristen finden Sie auf ameli.fr in der Rubrik „Arrêt de travail pour maladie".
Was Sie während der Krankschreibung bekommen
Drei Bausteine überlagern sich, und ihre Kombination bestimmt, was Ihnen am Monatsende bleibt.
| Baustein |
Wer zahlt |
Beginn |
Richtwert |
| Karenzzeit |
Niemand |
Erste 3 Tage |
0 € |
| Krankengeld |
CPAM / MSA |
Ab dem 4. Tag |
≈ 50 % des Basistagesentgelts |
| Arbeitgeberzuschuss (loi de mensualisation) |
Arbeitgeber |
Je nach Betriebszugehörigkeit und Tarifvertrag |
Bis zu 90 % des Bruttolohns in den ersten Tagen |
Drei Klarstellungen, die alles verändern:
- Die dreitägige Karenzzeit entfällt für Auszubildende nicht. Sie kann jedoch durch eine günstigere Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag ausgehebelt werden – viele tun das. Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag; die Angabe steht auf Ihrer Gehaltsabrechnung.
- Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss (Artikel L. 1226-1 des Arbeitsgesetzbuchs) setzt grundsätzlich ein Jahr Betriebszugehörigkeit voraus. Ein Auszubildender im ersten Jahr ist davon also oft ausgeschlossen, sofern der Tarifvertrag nicht großzügiger ist. Das ist die eigentliche Lücke im System.
- Die Berechnung des Krankengelds bei kleinem Gehalt ergibt in absoluten Zahlen einen niedrigen Betrag. Bei einer Ausbildungsvergütung von 900 € brutto liegt die Leistung bei rund 15 € pro Tag. Umso wichtiger ist die Frage, ob Ihr Arbeitgeber die Subrogation praktiziert: In diesem Fall zahlt er Ihr Gehalt weiter und lässt es sich direkt von der Kasse erstatten. Sie müssen dann nichts vorstrecken. Fragen Sie in der Personalabteilung nach, bevor Sie es brauchen.
Ein Verwaltungsdetail, das Wochen kosten kann: Krankengeld kann nicht ausgezahlt werden, wenn Ihr ameli-Konto nicht aktuell ist (Bankverbindung, vom Arbeitgeber übermittelte Gehaltsbescheinigung). Viele Auszubildende bemerken das Problem erst, wenn sie auf das Geld warten. Legen Sie Ihr Konto direkt bei Vertragsunterzeichnung an – mit einem Lesegerät für die Carte Vitale, falls Sie Ihre Erstattungen lieber offline verwalten – und prüfen Sie, ob Ihre Karte aktualisiert ist.
Arbeitsunfall und Wegeunfall: ein deutlich besserer Schutz
Verwechseln Sie eine gewöhnliche Krankschreibung niemals mit einem Arbeitsunfall. Die Unterschiede sind gewaltig – und zu Ihren Gunsten.
Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall gilt:
- Keine Karenzzeit. Sie erhalten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Leistungen.
- Erhöhtes Krankengeld: rund 60 % des Basistagesentgelts in den ersten 28 Tagen, danach etwa 80 %.
- Vollständige Kostenübernahme der unfallbedingten Behandlungskosten, ohne Vorleistung dank der vom Arbeitgeber ausgehändigten Unfallbescheinigung (feuille d'accident du travail).
- Kündigungsschutz während der Vertragsaussetzung, außer in den abschließend geregelten Ausnahmefällen.
Der Versicherungsschutz reicht weiter, als viele denken:
- ein Unfall in der Werkstatt des Betriebs;
- ein Unfall in den Räumen des Ausbildungszentrums, einschließlich Praxisraum oder Sportunterricht, der Teil der Ausbildung ist;
- ein Unfall auf dem Weg von zu Hause zum Betrieb, von zu Hause zum Ausbildungszentrum sowie zwischen Betrieb und Ausbildungszentrum;
- ein Unfall während eines Einsatzes oder einer Dienstreise.
Die Meldung muss vom Arbeitgeber innerhalb von 48 Stunden (ohne Sonn- und Feiertage) nach Kenntniserlangung bei der Kasse erfolgen. Sie selbst müssen ihn innerhalb von 24 Stunden informieren, außer bei höherer Gewalt. Ereignet sich der Unfall im Ausbildungszentrum, informiert dieses den Arbeitgeber unverzüglich – in der Praxis sind aber Sie derjenige, der die Information in Umlauf bringen muss. Schicken Sie noch am selben Tag beiden eine E-Mail: Der schriftliche Nachweis ist Ihr bester Schutz, falls es später Streit gibt.
Das INRS veröffentlicht sehr nützliche Merkblätter zu den besonderen Risiken junger Beschäftigter, die statistisch stärker unfallgefährdet sind als ihre erfahrenen Kolleginnen und Kollegen – vor allem im Baugewerbe, in der Gastronomie und in der Industrie. Wenn Ihr Arbeitsplatz es erfordert, bestehen Sie auf Ihrer Ausrüstung: Der Arbeitgeber muss sie kostenlos stellen, und Sie müssen weder Ihre normgerechten Sicherheitsschuhe noch Ihre Schutzhandschuhe selbst bezahlen. Zögert der Betrieb, halten Sie es schriftlich fest und wenden Sie sich an Ihren Ausbilder.

Ihr bezahlter Urlaub: fünf Wochen, wie alle anderen auch
Das ist wahrscheinlich der am häufigsten missverstandene Punkt der dualen Ausbildung. Sie haben keine „Schulferien". Sie haben 2,5 Werktage bezahlten Urlaub pro Monat tatsächlicher Arbeit, also 30 Werktage (fünf Wochen) für ein volles Jahr – genau wie jeder andere Arbeitnehmer.
Die konkreten Regeln:
- Urlaub wird in den Betriebsphasen genommen, in Absprache mit dem Arbeitgeber. In einer Woche im Ausbildungszentrum können Sie keinen Urlaub nehmen: Das wäre ein Fernbleiben von einer verpflichtenden Ausbildung.
- Die Ferien des Ausbildungszentrums sind kein Urlaub. In diesen Wochen werden Sie – sofern kein Urlaub beantragt wurde – im Betrieb erwartet.
- Der Urlaubsplan wird oft zu Jahresbeginn ausgehandelt. Denken Sie früh daran: In vielen kleinen und mittleren Betrieben nehmen alle im August frei, und der Auszubildende sitzt allein da.
- Wer am 30. April des laufenden Jahres unter 21 Jahre alt ist, kann insgesamt 30 Werktage Urlaub verlangen, auch ohne alle Ansprüche erworben zu haben – die zusätzlichen Tage sind dann allerdings unbezahlt (Artikel L. 3141-8 des Arbeitsgesetzbuchs).
Hinzu kommt ein spezielles Recht: der Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung. Artikel L. 6222-35 gewährt Auszubildenden fünf zusätzliche Werktage Urlaub zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen, zu nehmen im Monat vor den Prüfungen. Diese fünf Tage sind bezahlt und kommen zum Jahresurlaub hinzu. Sie werden nicht beim Ausbildungszentrum beantragt, sondern beim Arbeitgeber, mit einem einfachen Brief oder einer E-Mail unter Nennung des Artikels. Viele Auszubildende nehmen sie nie in Anspruch, weil sie nichts davon wissen.
Diese fünf Tage sind ein Recht, kein Gefallen. Der Arbeitgeber kann sie einem zur Prüfung angemeldeten Auszubildenden nicht verweigern.
Damit diese fünf Tage wirklich etwas bringen, bereiten Sie sie vor: ein ausgedruckter Lernplan, kompakte Lernkarten und – für viele – ein Kopfhörer mit Geräuschunterdrückung, der das Lernen in einer WG oder im Großraumbüro erheblich erträglicher macht. Ein angenehmer Arbeitsplatz zu Hause ist kein Luxus, wenn man 35 Wochenstunden und eine Abschlussarbeit unter einen Hut bringen muss.
Andere Abwesenheiten: was erlaubt ist und was nicht
Nicht jede Abwesenheit ist gleich. Hier die wichtigsten Situationen, die im dualen System vorkommen.
| Situation |
Nachweis |
Bezahlt? |
| Krankheit mit Krankschreibung |
Abschnitte 1-2-3 |
Krankengeld nach Karenzzeit (ggf. + Zuschuss) |
| Arbeits-/Wegeunfall |
Meldung des Arbeitgebers + Attest |
Ja, ab Tag 1, erhöht |
| Prüfungsurlaub (Auszubildende) |
Einladung zur Prüfung |
Ja, 5 Werktage |
| Todesfall in der Familie |
Sterbeurkunde |
Ja, gesetzliche oder tarifliche Dauer |
| Geburt / Heirat / PACS |
Personenstandsnachweis |
Ja, Sonderurlaub für Familienereignisse |
| Einberufung zum JDC |
Einberufungsschreiben |
Ja, 1 Tag |
| Einstellungsuntersuchung |
Einladung des SPST |
Ja, gilt als Arbeitszeit |
| Streik im Nahverkehr |
Keiner |
Nein, außer Kulanz des Arbeitgebers |
| Unentschuldigtes Fehlen im Ausbildungszentrum |
— |
Nein, plus Gehaltsabzug |
Bei der letzten Zeile lohnt es sich innezuhalten. Unentschuldigtes Fehlen in der Ausbildung führt zu einem berechtigten Gehaltsabzug, denn die Zeit im Ausbildungszentrum ist bezahlte Arbeitszeit. Bei Wiederholung kann sie zudem ein Disziplinarverfahren oder sogar eine verhaltensbedingte Vertragsauflösung begründen. Die Ausbildungszentren übermitteln den Betrieben inzwischen regelmäßig Anwesenheitsnachweise – die Zeiten, in denen man schwänzen konnte, ohne dass der Arbeitgeber davon erfuhr, sind vorbei.
Fehler, die teuer werden
Nur das Ausbildungszentrum informieren. Das ist der häufigste Fehler. Das Ausbildungszentrum entschuldigt Sie vielleicht; der Arbeitgeber dagegen verbucht ein unentschuldigtes Fehlen und zieht das entsprechende Gehalt ab.
Die Gehaltsbescheinigung vergessen. Ohne sie kann die Kasse Ihr Krankengeld nicht berechnen. Der Arbeitgeber muss sie übermitteln (über die DSN), aber Sie sind derjenige, der auf das Geld wartet. Haken Sie nach einer Woche nach.
Die Zusatzversicherung für optional halten. Der Arbeitgeber muss Ihnen seine betriebliche Krankenzusatzversicherung anbieten, und der Arbeitgeberanteil beträgt mindestens 50 %. Auszubildende können sich in bestimmten Fällen befreien lassen (Mitversicherung über die Eltern, Vertrag mit weniger als zwölf Monaten Laufzeit), doch die Befreiung muss schriftlich erfolgen. Bei kleinem Gehalt ist die betriebliche Zusatzversicherung meist das beste Angebot am Markt.
Einen kleinen Unfall nicht melden. Eine Schnittwunde, die sich drei Tage später entzündet, lässt sich nicht mehr anerkennen, wenn im Moment des Geschehens nichts gemeldet wurde. Genau dafür gibt es das Register für Bagatellunfälle (registre des accidents bénins): Bitten Sie um eine Eintragung.
Zu früh zurückkehren, ohne Wiedereingliederungsuntersuchung. Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 Tagen wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bzw. 60 Tagen wegen nicht berufsbedingter Krankheit ist eine Wiedereingliederungsuntersuchung beim arbeitsmedizinischen Dienst (service de prévention et de santé au travail) verpflichtend. Sie schützt den Auszubildenden ebenso wie den Arbeitgeber.

Und wenn die Krankschreibung in die Prüfungszeit fällt?
Das ist das Albtraumszenario – und es lässt sich bewältigen. Zwei Regeln sollten Sie kennen.
Erstens ermöglicht ein ärztliches Attest, das den Prüfungstag abdeckt, nach den meisten Prüfungsordnungen (BTS, BUT, RNCP-Abschlüsse) die Teilnahme an einer Nachholprüfung oder eine zweite Chance. Schicken Sie das Attest sofort an das Rectorat oder die zertifizierende Stelle und halten Sie die in der Prüfungsordnung genannte Frist penibel ein – häufig 48 bis 72 Stunden. Danach gilt die Abwesenheit als Ausschlussgrund.
Zweitens kann eine lange Arbeitsunfähigkeit eine Verlängerung des Ausbildungsvertrags rechtfertigen. Artikel L. 6222-11 sieht vor, dass die Vertragsdauer um ein Jahr verlängert werden kann, insbesondere bei Nichtbestehen der Prüfung, aber auch dann, wenn Umstände – darunter Krankheit – die Teilnahme an der Ausbildung verhindert haben. Das wird zu dritt ausgehandelt: Sie, der Arbeitgeber und das Ausbildungszentrum, mit einem Nachtrag zum Vertrag, der beim OPCO hinterlegt wird.
In beiden Fällen gilt derselbe Reflex: schreiben, schnell, und an alle. Eine datierte E-Mail ist mehr wert als tausend mündliche Erklärungen drei Wochen später.
Das Merkblatt zum Aufbewahren
- Zeit im Ausbildungszentrum ist Arbeitszeit: Jede Abwesenheit ist innerhalb von 48 Stunden beim Arbeitgeber UND beim Ausbildungszentrum zu entschuldigen.
- Gewöhnliche Krankheit: 3 Tage Karenzzeit, Krankengeld von ≈ 50 %, Arbeitgeberzuschuss meist an ein Jahr Betriebszugehörigkeit gebunden.
- Arbeits- oder Wegeunfall: keine Karenzzeit, erhöhtes Krankengeld, 100 % Kostenübernahme – auch bei einem Unfall im Ausbildungszentrum oder auf dem Weg dorthin.
- Fünf Wochen bezahlter Urlaub, zu nehmen in den Betriebsphasen, niemals in den Unterrichtswochen.
- Fünf bezahlte Werktage Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung für Auszubildende, im Monat vor den Prüfungen.
- Prüfen Sie Subrogation und Tarifvertrag, bevor Sie darauf angewiesen sind: Sie entscheiden über Ihre tatsächliche Liquidität.
Die maßgeblichen Rechtstexte finden Sie auf Légifrance (Artikel L. 6222-11 bis L. 6222-35 sowie L. 3141-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs), die Regeln zur Entgeltfortzahlung auf ameli.fr und die Präventionsmerkblätter auf der Website des INRS. Bei Streit mit dem Arbeitgeber wird der médiateur de l'apprentissage der zuständigen Kammer (CCI, CMA, Landwirtschaftskammer) kostenlos tätig – noch bevor das Arbeitsgericht (conseil de prud'hommes) angerufen wird.
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