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Krankschreibung in der dualen Ausbildung: Gehalt, Prüfungen, Karenztage – der Ratgeber 2026, damit Sie nichts verlieren

Rédaction19. August 202611 Min. Lesezeit

Zwei junge Auszubildende in blauer Schürze und mit Schutzbrille arbeiten in einer Werkstatt an Leiterplatten
Foto : Pexels

Niemand bereitet den Start seiner dualen Ausbildung mit der Frage vor, was passiert, wenn er einmal krank wird. Dabei ist bei einem Zweijahresvertrag die Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsunfähigkeit – heftige Grippe, Verstauchung beim Fußball, geplante Operation, Erschöpfungsphase – alles andere als gering. Und genau dann entdecken Auszubildende drei unangenehme Dinge: Das Gehalt wird nicht automatisch weitergezahlt, das Ausbildungszentrum zählt die Fehlzeiten, und der Arbeitgeber erwartet innerhalb von 48 Stunden einen Nachweis.

Das Problem ist nicht die Rechtslage – die existiert und ist eher schützend. Das Problem ist, dass Auszubildende zwischen zwei Systemen stehen: Arbeitnehmer für den Betrieb, Lernende für das Ausbildungszentrum (CFA). Eine Krankschreibung löst also zwei Reihen von Pflichten aus, mit zwei verschiedenen Ansprechpartnern – und ein einziger Terminfehler genügt, um aus einer Grippewoche einen Verlust von mehreren Hundert Euro zu machen. Hier die Gebrauchsanweisung.

Ein kranker Auszubildender ist ein kranker Arbeitnehmer: das Grundprinzip

Ob im Ausbildungsvertrag (contrat d'apprentissage) oder im Qualifizierungsvertrag (contrat de professionnalisation): Der Auszubildende ist ein regulärer Arbeitnehmer. Er fällt unter das allgemeine Sozialversicherungssystem und hat somit bei einer ärztlich verordneten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das Krankengeld (indemnités journalières, IJ) der Krankenversicherung – unter denselben Bedingungen wie seine Kolleginnen und Kollegen.

Konkret bedeutet das dreierlei:

  • Die Krankschreibung deckt die gesamte Arbeitszeit ab, einschließlich der Zeiten im Ausbildungszentrum. Wer krankgeschrieben ist, muss nicht zum Unterricht: Die Ausbildungszeit gilt als tatsächliche Arbeitszeit und wird entsprechend vergütet.
  • Die Krankschreibung muss innerhalb von 48 Stunden übermittelt werden: Teile 1 und 2 an die zuständige Krankenkasse (oder direkt durch den Arzt bei elektronischer Übermittlung), Teil 3 an den Arbeitgeber.
  • Man muss auch das Ausbildungszentrum informieren, selbst wenn die Krankschreibung an den Betrieb geschickt wurde. Beide Wege sind voneinander unabhängig, und ein Ausbildungszentrum, das nichts erhält, verbucht eine unentschuldigte Fehlzeit.

Zum Merken: Der an den Arbeitgeber gesandte Teil 3 gelangt niemals automatisch zum Ausbildungszentrum. Eine E-Mail mit dem eingescannten Nachweis an den pädagogischen Betreuer noch am selben Tag klärt die Sache in zwei Minuten.

Krankengeld: Voraussetzungen und Höhe im Jahr 2026

Der Anspruch auf Krankengeld setzt eine Mindestbeschäftigung voraus. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als sechs Monaten muss man laut den von Ameli genannten Regeln in den drei Monaten vor der Krankschreibung mindestens 150 Stunden gearbeitet oder in den sechs vorangegangenen Monaten Beiträge auf ein Gehalt von mindestens dem 1.015-Fachen des Stundenmindestlohns (SMIC) gezahlt haben.

Für Auszubildende ist diese Bedingung in der Regel schon nach wenigen Vertragswochen problemlos erfüllt: 150 Stunden entsprechen etwa einem Monat Vollzeitarbeit. Wer allerdings in den allerersten Tagen seines Vertrags krank wird, kann durchs Raster fallen – vor allem, wenn zuvor keinerlei Beschäftigung bestand. Ein klassischer Fall im September zum Ausbildungsbeginn.

Die Höhe: 50 % des täglichen Grundlohns

Das Krankengeld beträgt 50 % des täglichen Grundlohns, berechnet aus den Bruttogehältern der drei Monate vor der Krankschreibung, geteilt durch 91,25. Genau hier tut der Auszubildendenstatus weh: Da die Vergütung ein Prozentsatz des SMIC ist (27 % bis 100 % je nach Alter und Ausbildungsjahr), fallen 50 % dieses Betrags schnell sehr niedrig aus.

Situation Ungefähres Bruttomonatsgehalt Ungefähres tägliches Bruttokrankengeld Verlust bei 7 Tagen Krankschreibung
Azubi 18–20 Jahre, 1. Jahr (43 % des SMIC) ~ 800 € ~ 13 € ~ 90 €
Azubi 21–25 Jahre, 2. Jahr (61 % des SMIC) ~ 1.130 € ~ 18,50 € ~ 130 €
Auszubildender ab 26 Jahren (100 % des SMIC) ~ 1.850 € ~ 30 € ~ 210 €

Richtwerte, gerundet, ohne Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und ohne Sozialabgaben auf das Krankengeld. Sie dienen der Größenordnung, nicht der Berechnung einer Gehaltsabrechnung.

Die drei Karenztage

Die Krankenversicherung zahlt während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit nichts: Das ist die Karenzzeit. Sie gilt für jede neue Krankschreibung, außer bei Verlängerung ein und derselben Krankschreibung, bei Langzeiterkrankungen oder bei Arbeitsunfällen. Bei einer kurzen Krankschreibung – dem häufigsten Fall – kann die Karenzzeit den größten Teil des finanziellen Verlusts ausmachen.

Zwei junge Auszubildende in blauer Schürze und mit Schutzbrille arbeiten in einer Werkstatt an Leiterplatten

Die Lohnfortzahlung: die eigentliche Stellschraube

Das ist der Punkt, den 90 % der Auszubildenden nicht kennen – und zugleich der, der am schwersten wiegt. Über das Krankengeld hinaus verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen, die Leistung aufzustocken: Das ist die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Lohnfortzahlung (Artikel L. 1226-1 sowie D. 1226-1 ff.).

Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Ein Jahr Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit;
  2. eine innerhalb von 48 Stunden nachgewiesene Krankschreibung;
  3. eine Übernahme durch die Sozialversicherung.

Sind diese Bedingungen erfüllt, zahlt der Arbeitgeber in den ersten 30 Tagen 90 % der Bruttovergütung, danach zwei Drittel für die folgenden 30 Tage (die Dauer verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit) – nach einer gesetzlichen Karenzzeit von 7 Tagen.

Zwei praktische Erkenntnisse für Auszubildende:

  • Die Bedingung von einem Jahr Betriebszugehörigkeit ist häufig der Knackpunkt. Ein Azubi im ersten Jahr, der im Februar krank wird, hat kein Jahr Betriebszugehörigkeit: Er erhält nur das Krankengeld. Das ist reine Mathematik – und brutal.
  • Viele Tarifverträge sind deutlich günstiger als das Gesetz: verkürzte Betriebszugehörigkeit von drei oder sechs Monaten, Wegfall der Arbeitgeber-Karenzzeit, Fortzahlung von 100 % des Nettolohns. Den anwendbaren Tarifvertrag zu prüfen – sein Name steht auf der Gehaltsabrechnung – ist der lohnendste Handgriff in diesem ganzen Thema. Eine gedruckte Ausgabe des Tarifvertrags Ihrer Branche oder einfach die Einsicht auf Légifrance zeigt Ihnen in fünf Minuten, ob Ihnen eine Aufstockung zusteht.

Die Subrogation – das Wort, das alles verändert

Wendet der Arbeitgeber die Subrogation an, zahlt er das Gehalt normal weiter und erhält das Krankengeld an Ihrer Stelle. Auf Ihrem Konto bemerken Sie praktisch nichts: das Idealszenario.

Ohne Subrogation zahlt die Krankenversicherung das Krankengeld direkt an Sie aus – allerdings mit einer Verzögerung, die mehrere Wochen betragen kann. Für Auszubildende, die Miete zahlen, ist diese Verzögerung ein echtes Liquiditätsproblem. Fragen Sie in der Personalabteilung bevor Sie es brauchen, am besten schon bei Vertragsunterzeichnung.

Krankheit oder Arbeitsunfall: nicht verwechseln

Die Unterscheidung ist entscheidend, denn finanziell haben beide Regelungen nichts miteinander zu tun.

Bei einem Arbeitsunfall oder einem Wegeunfall – einschließlich des Wegs von zu Hause zum Ausbildungszentrum, da dieses ein Erfüllungsort des Vertrags ist – fällt die Entschädigung deutlich günstiger aus:

  • keine Karenzzeit: Die Entschädigung beginnt bereits am Tag nach dem Unfall;
  • Krankengeld in Höhe von 60 % des Tageslohns in den ersten 28 Tagen, danach 80 %;
  • vollständige Übernahme der Behandlungskosten auf Basis der Sätze der Sozialversicherung;
  • verstärkter Kündigungsschutz während der Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitgeber muss den Unfall innerhalb von 48 Stunden der CPAM melden. Der Auszubildende wiederum muss ihn seinem Arbeitgeber innerhalb von 24 Stunden melden und die Verletzungen ärztlich feststellen lassen. Ereignet sich der Unfall im Ausbildungszentrum während einer Praxisübung oder eines Werkstattkurses, bleibt der Arbeitgeber für die Meldung verantwortlich: Das Ausbildungszentrum muss ihn unverzüglich informieren. Die Empfehlungen des INRS zur Aufnahme junger Arbeitnehmer erinnern im Übrigen daran, dass unter 25-Jährige eine überdurchschnittliche Unfallhäufigkeit aufweisen – ein Grund dafür, dass persönliche Schutzausrüstung, Handschuhe und Sicherheitsschuhe, an einem Risikoarbeitsplatz nie optional sind – auch nicht, wenn man „nur zuschaut".

Ein junger Auszubildender beobachtet einen erfahrenen Handwerker, der in einer Werkstatt an einem Metallteil arbeitet

Verpasster Unterricht: Das eigentliche Risiko ist die Prüfung

Finanziell kostet eine kurze Krankschreibung ein paar Dutzend Euro. Auf der pädagogischen Seite kann sie deutlich teurer werden.

Die Anwesenheit entscheidet über den Prüfungszugang

Die meisten im RNCP registrierten Abschlüsse verlangen eine Anwesenheitspflicht, und die Prüfungsordnungen der staatlichen Abschlüsse (BTS, berufliches Abitur) sehen Anwesenheitsschwellen vor. Eine ordnungsgemäß nachgewiesene Krankschreibung gilt nie als unentschuldigte Fehlzeit – vorausgesetzt, der Nachweis ist beim Ausbildungszentrum eingegangen. Ohne Dokument rutscht die Abwesenheit in die Kategorie „unentschuldigt", und deren Anhäufung kann eine Abmahnung auslösen oder sogar die Zulassung zur Prüfung gefährden.

Nachholen, ohne unterzugehen

Das Nachholen ist der am schlechtesten organisierte Teil. Drei Reflexe, die funktionieren:

  • Fordern Sie die Unterlagen noch am selben Tag an, nicht erst nach der Rückkehr. Eine Nachricht an den Klassensprecher und die Lehrkraft während der Krankschreibung verhindert, dass man am Montag der Rückkehr drei Wochen Rückstand entdeckt.
  • Rekonstruieren Sie die Logik, nicht die Mitschriften. Die Notizen eines Mitschülers abzuschreiben, ohne den Zusammenhang zu verstehen, bringt nichts. Ein nach Modulen geordnetes Nachholheft oder einfach ein Spiralnotizbuch speziell für versäumte Einheiten hilft, Lücken sofort zu erkennen.
  • Verhandeln Sie eine Fristanpassung. Eine Abschlussarbeit oder ein Praxisdossier, dessen Frist in eine längere Krankschreibung fällt, kann verschoben werden: Ein schriftlicher Antrag, gestützt auf die ärztliche Bescheinigung, wird fast immer bewilligt, wenn er früh gestellt wird.

Das Fehlen bei einer Prüfung

Wer eine Prüfung aus medizinischen Gründen versäumt, muss das Attest innerhalb der auf der Einladung genannten Frist – in der Regel 48 bis 72 Stunden – an das Rektorat oder die zertifizierende Stelle übermitteln. Je nach Abschluss kann die Prüfung neutralisiert oder auf einen Ersatztermin verschoben werden. Setzen Sie nie auf eine nachträgliche Regelung: An dieser Stelle ist die Verwaltung am unnachgiebigsten.

Lange Krankschreibung: Was mit dem Vertrag passiert

Eine Krankschreibung setzt den Ausbildungs- oder Qualifizierungsvertrag aus. Sie beendet ihn nicht und erlaubt dem Arbeitgeber nicht, sich aus diesem Grund von Ihnen zu trennen – eine auf den Gesundheitszustand gestützte Kündigung ist diskriminierend im Sinne von Artikel L. 1132-1 des Arbeitsgesetzbuchs.

Bleibt eine sehr konkrete Frage: Was geschieht, wenn die Krankschreibung verhindert, dass die Ausbildung zu Ende geführt werden kann?

Artikel L. 6222-11 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass die Laufzeit des Ausbildungsvertrags verlängert werden kann, wenn der Auszubildende aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme an der Ausbildung gehindert war – bis maximal ein Jahr. Diese Verlängerung setzt einen Vertragszusatz voraus, der von Arbeitgeber und Auszubildendem unterzeichnet und an den OPCO übermittelt wird. Sie ist besonders nützlich bei langen Krankenhausaufenthalten oder bei einem Arbeitsunfall wenige Monate vor der Prüfung.

Bei Krankschreibungen von mehr als 30 Tagen ist eine Wiedereingliederungsuntersuchung beim arbeitsmedizinischen Dienst verpflichtend; sie muss vom Arbeitgeber innerhalb von 8 Tagen nach der Rückkehr organisiert werden. Das ist der Moment, um eine mögliche – vorübergehende oder dauerhafte – Anpassung des Arbeitsplatzes anzusprechen.

Junger Mann im blauen Anzug unterschreibt ein Dokument an einem Holztisch in einem Büro

Zusatzversicherung und Vorsorge: das vergessene Sicherheitsnetz

Die seit 2016 obligatorische betriebliche Krankenzusatzversicherung erstattet Behandlungskosten – nicht den Verdienstausfall. Es sind die Vorsorgeleistungen (Arbeitsunfähigkeit), die das Krankengeld aufstocken. Viele Branchenabkommen sehen sie vor, und Auszubildende haben darauf wie jeder Arbeitnehmer Anspruch, sobald sie die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen zur Betriebszugehörigkeit erfüllen.

Zwei nützliche Prüfungen, bevor man sie braucht:

  • das Informationsblatt zur Vorsorge, das der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer aushändigen muss;
  • das mögliche Bestehen einer Garantie „Lohnfortzahlung" in der Schülerversicherung oder in einem vom Ausbildungszentrum abgeschlossenen Vertrag.

Ein oft übersehener Punkt kommt hinzu: die Angabe eines Hausarztes bei der Krankenversicherung. Wer für seinen Vertrag umgezogen ist und seine Angaben nicht aktualisiert hat, erhält geringere Erstattungen und muss längere Fristen hinnehmen. Fünf Minuten im Ameli-Konto genügen. In dieselbe Richtung geht: Ein zuverlässiges digitales Fieberthermometer und eine kleine Hausapotheke ersparen so manchen unnötigen Arztbesuch wegen harmloser Symptome – und die damit verbundenen vorzustreckenden Behandlungskosten.

Die Checkliste für die ersten 48 Stunden

Eine gut gemanagte Krankschreibung besteht aus sechs Schritten, in dieser Reihenfolge:

  1. Einen Arzt aufsuchen und die Krankschreibung erhalten (Telekonsultation ist zulässig, außer in bestimmten Fällen bei Verlängerungen über drei Tage hinaus).
  2. Den Arbeitgeber informieren, telefonisch oder per E-Mail noch am selben Tag, vor dem üblichen Arbeitsbeginn.
  3. Teil 3 übermitteln – innerhalb von 48 Stunden an den Arbeitgeber; Teile 1 und 2 an die CPAM, falls der Arzt nicht elektronisch übermittelt.
  4. Das Ausbildungszentrum informieren und dem pädagogischen Betreuer den Nachweis zusenden.
  5. Den Tarifvertrag prüfen: erforderliche Betriebszugehörigkeit, Karenzzeit, Fortzahlungssatz.
  6. Die zulässigen Ausgehzeiten einhalten, die auf der Krankschreibung vermerkt sind: Eine Kontrolle der Krankenversicherung kann zur Aussetzung des Krankengeldes führen.

Bewahren Sie von jedem Dokument eine digitale Kopie auf. Ein tragbarer Dokumentenscanner oder einfach eine Scan-App ermöglicht es, Krankschreibungen, Nachweise und Gehaltsbescheinigungen zu archivieren – Unterlagen, die Monate später wieder nützlich werden, etwa bei Streit über eine Endabrechnung oder bei einem Antrag auf Vertragsverlängerung.

Das Schlusswort

Eine Krankschreibung während der dualen Ausbildung ist keine Verwaltungskatastrophe – vorausgesetzt, man versteht, dass sie zwei parallele Abläufe auslöst: den von Betrieb und CPAM auf der einen Seite, den von Ausbildungszentrum und Zertifizierung auf der anderen. Wer Geld oder einen Prüfungstermin verliert, war fast nie am kränksten: Es sind diejenigen, die eine Zusendung vergessen haben.

Die maßgeblichen Texte – Arbeitsgesetzbuch, detaillierte Entschädigungsregeln auf Ameli, Empfehlungen des INRS zu jungen Arbeitnehmern – sind öffentlich und zugänglich. Sich schon bei Vertragsunterzeichnung zwanzig Minuten zu nehmen, um Tarifvertrag, Bestehen einer Subrogation und den Übermittlungsweg der Nachweise an das Ausbildungszentrum zu klären, bleibt die beste mögliche Investition. Vielleicht braucht man es nie. Und wenn doch, gewinnt man eine Woche Ruhe – und manchmal mehrere Hundert Euro.

{/* image-sources: https://images.pexels.com/photos/9242176/pexels-photo-9242176.jpeg?auto=compress&cs=tinysrgb&dpr=2&h=650&w=940 https://images.pexels.com/photos/3846255/pexels-photo-3846255.jpeg?auto=compress&cs=tinysrgb&dpr=2&h=650&w=940 https://images.pexels.com/photos/8729721/pexels-photo-8729721.jpeg?auto=compress&cs=tinysrgb&dpr=2&h=650&w=940 */}

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